Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde

Es gibt die Möglichkeit vor einer Gemeinderatssitzung im Rahmen einer Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde fragen an die Gemeindevertretung zu richten.

Für die Einbringung von Fragen ist ausschließlich dieses Formular (Link) zu verwenden. Weiters sind folgende Richtlinien gem. § 53 (5) Oö. Gemeindeordnung zu beachten:

  1. Vor jeder Gemeinderatssitzung wird, sofern Anfragen vorliegen, eine Bürger:innenfragestunde eingerichtet. Die Bürger:innenfragestunde ist öffentlich.
  2. Die Anfragen sind schriftlich oder elektronisch spätestens eine Woche vor der nächsten Gemeinderatssitzung am Gemeindeamt einzubringen. Das hier zur Verfügung gestellte Formular ist zu verwenden. Ansonsten können eingereichte Fragen nicht zugelassen werden. Wurde keine Anfrage eingebracht, entfällt die Bürger:innenfragestunde und es wird sofort mit der Gemeinderatssitzung begonnen.
  3. Anfragen zur Bürger:innenfragestunde werden dem Adressaten der Fragestellung sowie den Fraktionsobleuten unmittelbar nach dem Einlangen weitergeleitet.
  4. Die Bürger:innenfragestunde findet jeweils am Tag der regulären Gemeinderatssitzung statt und wird für einen Zeitraum von 30 Minuten vor der Gemeinderatssitzung anberaumt, im Regelfall somit um 19 Uhr. Unmittelbar im Anschluss findet die reguläre Gemeinderatssitzung statt. Es besteht somit eine Anwesenheitspflicht aller Gemeinderät:innen an der Bürger:innenfragestunde.
  5. Die Leitung der Bürger:innenfragestunde obliegt dem/der Bürgermeister:in. Er/Sie handhabt die Richtlinien und entscheidet in Zweifelsfällen. Jede/r Bürger:in mit Wohnsitz in Aschach a. d. Donau bzw. jede/r Inhaber:in eines Aschacher Unternehmens ist berechtigt, pro Fragestunde insgesamt zwei inhaltlich unterschiedliche Fragen zu stellen. Ausgenommen von diesem Recht sind die Gemeinderät:innen und die Ersatzgemeinderät:innen. Die Frage kann sich an den/die Bürgermeister:in, Vizebürgermeister:in, die Fraktionsobleute oder die Ausschussvorsitzenden richten. Die Beantwortung erfolgt durch den Fragenadressaten oder die/den Stellervertreter:in (zB bei Verhinderung). Zuhörer:innen haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei Störungen der Bürger:innenfragestunde kann der/die Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer aus der Bürger:innenfragestunde verweisen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
  6. Tagesordnungspunkte der aktuellen Gemeinderatssitzung können nicht behandelt werden.
  7. Die Frage ist in der Bürger:innenfragestunde von der/dem Antragsteller:in selbst vorzutragen. Die Redezeit des Fragestellers/der Fragestellerin beträgt höchstens 5 Minuten.  Zusatzfragen sind unzulässig. Die Abgabe einer Frage stellt gleichzeitig die Anmeldung zur nächsten Bürger:innenfragestunde dar. Ist diese Person unentschuldigt nicht anwesend, so wird die Anfrage als nicht eingebracht gewertet. Bei entschuldigter Abwesenheit kann sie vor der nächsten Gemeinderatssitzung vorgebracht werden.
  8. Der/die Befragte kann die Anfrage an eine/n zuständigen Referent:in oder eine mit der Angelegenheit betrauten Person weiterleiten. Diese Person ist im Vorfelde von der Anfrage rechtzeitig duch den/die Bürgermeister:in zu informieren. Die Reihenfolge der Beantwortung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Fragen im Marktgemeindeamt. Werden mehr Fragen eingebracht, als in der Fragestunde beantwortet werden können, werden offen gebliebene Fragen in der nächsten Bürger:innenfragestunde beantwortet, sofern der/die Fragesteller:in anwesend ist.
  9. Bei der Beantwortung der Anfragen ist insbesondere auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses, der Privatsphäre und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu achten. Der/Die Fragesteller:in erklärt sich mit der Protokollierung und der daraus resultierenden eventuell bekanntwerdenden persönlichen Daten, die sich während des Gespräches ergeben, einverstanden. Der Verlauf der Bürger:innenfragestunde ist zu protokollieren. Das entsprechende Protokoll kann während der Amtsstunden im Gemeindeamt  eingesehen werden. Die Protokolle werden von dem/der Antrage-Beantworter:in und von dem/der Schriftführer:in unterschrieben.  Es gibt keine Möglichkeit zur Einbringung von Einwänden. Das Protokoll wird im Anschlus an die Fraktionsobleute übermittelt.
  10. Der/Die Befragte hat die Frage im Rahmen der Fragestunde grundsätzlich mündlich zu beantworten. Die Zeit für die Beantwortung einer Frage ist auf maximal 5 Minuten begrenzt. Sollte eine Beantwortung während der Fragestunde aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein oder der/die Befragte dazu Unterlagen benötigen, die bis zu Beginn der Fragestunde nicht beschafft werden konnten, so hat die Beantwortung vor der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung zu erfolgen. Der/Die Antragsteller:in ist rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.
  11. Die Bürger:innenfragestunde wird  nach einem Jahr Probezeit durch einen Arbeitskreis evaluiert.