Neues Hundehaltegesetz - gültig ab 1. 12. 2024

Veröffentlichungsdatum21.11.2024Lesedauer1 Minute
Hunde

Mit 1. Dezember 2024 tritt das neuen Oö. Hundehaltegesetz in Kraft. Untenstehend ein kurzer Überblick über die Neuerungen bzw. aktuellen Bestimmungen. 

Für detaillierte Informationen hat das Land OÖ eine Online- Informationsplattform für Bürger:innen ins Leben gerufen, die unter den URLs www.sichermithund.at und www.hundehaltung-ooe.at erreichbar ist.

Der richtige Weg zu Hundehaltung:

  1. Positive Absolvierung des Sachkunde-Kurses
  2. Kauf eines Hundes
  3. Meldung bei der Gemeinde
    Ein 12 Wochen alter Hund ist binnen 5 Werktagen zu melden.
    Dafür Erforderlich:
    1. Positive Absolvierung des Sachkundekurses
    2. Nachweis der Haftpflichversicherung
    3. Bestätigung der Registrierung bei der Heimtierdatenbank
  4. Tierärztliche Bestätigung
    Bestimmung der Größe zwischen dem 12. und 14. Lebensmonat (40/20 Regel - 40 cm Widerristhöhe, 20 kg)
  5. Überprüfung der Alltagstauglichkeit
    Für große und spezielle Hunde bis zum 15. Lebensmonat
  6. Spezielle Hunde
    Verhaltensmedizinische Evaluierung ("Freitesten" von Leinen- und Maulkorbpflicht)
  7. Auffällige Hunde
    Eine Zusatzausbildung und verhaltensmedizinische Evaluierung ist verpflichtend.

Was gilt ab 1. Dezember 2024 für bestehene Hundhalter:innen?

Es ändert sich nur wenig für bestehende Hundehalter:innen. Die neuen Pflichten und Ausbildungserfordernisse gelten nur für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halter:innenwechsel.
Für spezielle Hunde ("Kampfhunde") gelten folgende Ausnahmen:

  • Spezielle Hunde bis 8 Jahre
    Ab 1. 12. 2024 gilt für spezielle Hunde bis zum vollendeten 8. Lebensjahr eine Leinen- und Maulkorbpflicht bis zur erfolgreichen Freitestung. Ebenso gilt die Pflicht zur Alltagstauglichkeitsprüfung binnen sechs Monaten.
  • Die Verlässlichkeitsprüfung
    Die Haltung von speziellen Hunden benötigt eine besondere Verlässlichkeit (z. B. keine Verurteilung nach dem Tierschutzgesetz). Bei aufrechter Haltung ist dieser Nachweis nicht nötig. Achtung bei Halter:innenwechsel
  • Nachweise und Bescheide
    Bestehende Sachkundenachweise und erlassene Bescheide nach dem OÖ. Hundehaltegesetz 2002, etwa bei auffälligen Hunden, gelten auch unter dem neuen Hundehaltegesetz weiter.