Freihalten des Luftraumprofiles der öffentlichen Straßen von privatem Bewuchs

Veröffentlichungsdatum17.04.2024Lesedauer1 Minute

Wie auch in der letzten Gemeindezeitung beschrieben, ist das Lichtraumprofil über öffentlichen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 4,5 m (Fahrbahn) bzw. 2,5 m (Gehsteige) sowie in einem Abstand zur Grundgrenze von 0,75 m (innerorts) bwz. 1,25 m (außerorts) von Bewuchs frei zu halten (siehe auch untenstehende Grafik).

Besonders für höhere Fahrzeuge wie LKWs können sich tiefhängende Äste und überhängender Bewuchs zu einem Problem entwickeln. So hat uns unser Abfallentsorgungsunternehmen, die Fa. Zellinger, darauf hingewiesen, dass es deshalb immer wieder zu Beschädigungen an Entsorgungsfahrzeugen kommt. Wir möchten alle Grundstückseigentümer bitten, ihrer Pflicht nachzukommen, da sich die Fa. Zellinger bei Nichteinhaltung vorbehält, die Zufahrt zu betroffenen Bereichen ggf. zu verweigern.

Danke im Voraus.

Lichtraumprofile